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Frühförderung nach dem
steiermärkischen Behindertengesetz:
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Der Antrag wird auf der
jeweiligen Wohnsitzgemeinde
gestellt.
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Für die Antragstellung ist
eine kinderfachärztliche
Empfehlung (schriftlich)
notwendig.
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Der Bescheid wird von der
Bezirkshauptmannschaft erteilt.
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Nach dem Behindertengesetz
werden die Kosten für
Frühförderung vollständig vom
Land Steiermark getragen.
Frühförderung nach dem
Kinder- und Jugendhilfegesetz:
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Frühförderung wird nach
Empfehlung des zuständigen
Sozialarbeiters(in) eingesetzt.
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Auch hier werden die Kosten
vom Land Steiermark getragen.
Wir bieten eine umfassende
kostenlose Erstberatung sowohl
telefonisch als auch im persönlichen
Gespräch an.
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